Satzung
der Deutschen Gesellschaft für medizinischen Strahlenschutz e.V. (beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2004
in Zeuthen)
§ 1
Die Deutsche Gesellschaft für medizinischen Strahlenschutz e.V. (DGMS),
hervorgegangen aus der Vereinigung Deutscher Strahlenschutzärzte e.V.
nachstehend als “Gesellschaft” bezeichnet, mit dem Sitz in Bonn verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Forschung sowie der Fortbildung
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, der Erfahrungsaustausch unter den
Mitgliedern der Gesellschaft sowie die Vertretung ärztlicher und
medizinischer Belange des Strahlenschutzes gegenüber interessierten Kreisen
der Öffentlichkeit, des Gesundheitswesens und ähnlicher Institutionen in
Wissenschaft und Praxis.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss
der auf dem Gebiet des medizinischen Strahlenschutzes tätigen Personen,
deren Fortbildung und die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und
Stellungnahmen zu Fragen des Strahlenschutzes.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder der Gesellschaft können Personen werden, die beruflichen Umgang
mit ionisierender oder nicht ionisierender Strahlung haben oder eine von der
Gesellschaft anerkannte Ausbildung auf dem Gebiet des medizinischen
Strahlenschutzes besitzen bzw. anstreben oder durch Tätigkeit auf dem Gebiet
des medizinischen Strahlenschutzes umfassende Kenntnisse haben.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Bewerbung durch
einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird in der
folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die
Förderung des Strahlenschutzes einen hervorragenden Verdienst erworben
haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert einen einstimmigen Antrag
des Vorstands und einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und drei
weiteren Vorstandsmitgliedern besteht. Wenigstens eines der
Vorstandsmitglieder muss praktizierender ermächtigter Arzt auf dem Gebiet
des Strahlenschutzes sein.
2. der Geschäftsführer, der kein Stimmrecht hat,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Geschäftsjahren gewählt. Der ausscheidende Vorsitzende ist für 1
weiteres Jahr dem Vorstand adaptiert. Er hat in dieser Zeit kein Stimmrecht.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig mit der Maßgabe, dass
jeweils nur drei bisherige Vorstandsmitglieder wieder gewählt werden können.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden, bei
Verhinderung des Vorsitzenden, ebenfalls alleine. Dem Vorstand obliegt im
übrigen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Er
beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Verhandlungen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7
Der Vorstand bestellt und entlässt den Geschäftsführer, der Mitglied der
Gesellschaft sein sollte.
Die Aufgabe des Geschäftsführers sind die Führung der Mitgliederkartei, die
Schriftführung und der allgemeine Schriftverkehr einschließlich der
Einladungen, Protokollführungen und Protokollversendungen gemäß § 9, die
Kassenverwaltung und Buchführung, das Beitragswesen und im Fall einer
Auflösung des Vereins die Liquidation.
Über seine Tätigkeit hat der Geschäftsführer der Mitgliederversammlung
Rechenschaft abzulegen. Er nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen seine
alleinige Quittung in Empfang; er ist berechtigt, Zahlungen für
Gesellschaftszwecke bis zu einem monatlichen Gesamtbetrag von Euro 2500,-
ohne besondere Zustimmung des Vorstands vorzunehmen.
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine angemessene pauschale
monatliche Aufwandentschädigung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 8
Zur Bearbeitung von Teilgebieten oder besonderen Fragen des Strahlenschutzes
kann der Vorstand Arbeitskreise berufen. Die Arbeitskreise wählen ihren
Obmann und geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Der Sitzungsort wird vom Vorstand bestimmt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 10% der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich die
Einberufung verlangen.
Jedes Gesellschaftsmitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge
schriftlich beim Vorstand einzureichen, die auf sein Verlangen der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.
Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und
beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung
der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen von der
Versammlung zu erfolgen.
Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht bei der
Abstimmung durch andere Mitglieder vertreten lassen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen und
vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen sowie durch Vollmacht vertretenen Mitglieder
erforderlich. Beschließt die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung, so
hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Test der Satzungsänderung
allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Satzungsänderung ist
angenommen, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Monaten mehr als ¼ der
Gesamtmitglieder schriftlich Einspruch erhebt.
Bei einem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft ist wie bei einem
Beschluss über eine Satzungsänderung zu verfahren.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das den Gesellschaftsmitgliedern innerhalb von drei
Monaten zuzusenden ist.
§ 10
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines
jeden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftsführer
gekündigt werden.
Ein Gesellschaftsmitglied kann wegen gesellschaftsschädigenden Verhaltens
ausgeschlossen werden, wenn nach Untersuchung der Sachlage durch den
Vorstand die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen und vertretenen Mitglieder den Ausschluss beschließt.
Einen Ausschlussgrund stellt auch ein Beitragsrückstand von mehr als drei
Jahren dar, sofern eine Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Zugang einer
schriftlichen Aufforderung durch den Geschäftsführer nicht erfolgt.
§ 11
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist
jährlich bis zum 31.3. zu zahlen.
Auf Antrag kann einem Mitglied aus besonderen Gründen vom Vorstand eine
Ermäßigung auf 30 % des Beitrages gewährt werden. Bei Eintritt in den
Ruhestand entfällt der Beitrag vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an.
§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Rote
Kreuz, da es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Soweit in dieser Satzung andere Regelungen nicht getroffen worden
sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.